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Stellungnahme zum Vorschlag für ein neues E-ID-Gesetz

Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zum Vorschlag für ein neues E-ID-Gesetz eröffnet. Der Vorschlag stösst bei den Mitgliedern von digitalswitzerland auf spürbare Resonanz – denn er setzt die Rahmenbedingungen für eine Vertrauensinfrastruktur, deren Kernelement eine staatlich herausgegebene E-ID ist. Digitalswitzerland begrüsst die Stossrichtung des Vorentwurfs.

Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zum Vorschlag für ein neues E-ID-Gesetz eröffnet. Der Vorschlag stösst bei den Mitgliedern von digitalswitzerland auf spürbare Resonanz – denn er setzt die Rahmenbedingungen für eine Vertrauensinfrastruktur, deren Kernelement eine staatlich herausgegebene E-ID ist. digitalswitzerland begrüsst die Stossrichtung des Vorentwurfs.

Wir sind allerdings davon überzeugt, dass die elektronische Identität sich in der Schweiz nur dann in der Breite durchsetzen kann, wenn sie in ein inklusives Ökosystem von elektronischen Nachweisen eingebettet ist. Wir erachten daher die Aufnahme dieses Aspekts in den Zweckartikel des Gesetzes für zentral. Weitere sinnvolle, potenzielle Massnahmen sind regelmässige Prüfungen der staatlich betriebenen Infrastruktur, das Zurverfügungstellen eines Vehikels für Experten-Inputs zur technologischen Umsetzung, die Definierung einer Gebührenstruktur nach internationalen Standards und nicht zuletzt die Regelung privater Bestätigungsmechanismen.

Kurze Zusammenfassung der zentralen Vorschläge:

  1. Gleicher Stellenwert für E-ID und E-ID Ökosystem
    Sicherstellen, dass die E-ID als wichtigster Berechtigungsnachweis des Ökosystems in einem breiten Ökosystem gedeiht, dass auch die Privatwirtschaft umfasst. Das Gesetz sollte diese Absicht deutlicher zum Ausdruck bringen.
  2. Experteninput zur technologischen Umsetzung des Gesetzes
    Schaffung eines Instruments, das die Einbeziehung von Experten aus Wissenschaft und Industrie in die Umsetzung des Gesetzes ermöglicht (z. B. UX, Sicherheit)
  3. Gebührenstruktur nach internationalen Standards
    Befolgen der international anerkannten Grundlagen zur Anschlussfähigkeit von SSI-Netzwerken und kostenlose Nutzung für Nutzer:innen (z. B. Regelwerk der Sovrin Foundation).
  4. Regelung von privaten Bestätigungsmechanismen
    Sicherstellen, dass sektorspezifische Vertrauenspersonen, bzw. Organisationen ihre Funktion im digitalen Ökosystem weiterhin wahrnehmen können (z.B. swissuniversities)
  5. Cybersecurity von Anfang an
    Die Struktur des Fedpol-Systems zur Ausstellung von E-IDs technisch und prozessual auf Sicherheitsfragen überprüfen. Dies sollte im Gesetz verankert werden.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier auf Deutsch und Französisch.

Die Fachkräfteprognosen der vergangenen Jahre fielen jeweils zu konservativ aus: Das ICT-Berufsfeld der Schweiz wächst schneller als gedacht. Trotzdem verliert die Schweiz im internationalen Vergleich an Boden.

Die von digitalswitzerland herausgegebene Studie „Opportunitätskosten des ICT-Fachkräftemangels“ zeigt: Das im Vergleich mit umliegenden Ländern schwächere Wachstum der Schweizer ICT-Branche führt langfristig zu einer Abnahme der Standortattraktivität für ausländische Fachkräfte, was mittelfristig ernste Konsequenzen nach sich ziehen kann. Was diese Konsequenzen sind und welche Handlungsmöglichkeiten sich daraus für Wirtschaft, Politik und Bildung ergeben, verrät die Studie.

Die Studie wurde erstellt vom Institut für Wirtschaftsstudien Basel IWSB im Auftrag von digitalswitzerland.

Lesen Sie die vollständige Studie auf Deutsch.

Hier finden Sie alle unsere Medienmitteilungen an einem Ort. Vertreten Sie eine Zeitschrift, Zeitung, Publikation oder andere Art von Medienunternehmen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Director of Communications, Eliane Panek, freut sich auf Ihre Anfrage: eliane@digitalswitzerland.com.

September

15.09.2021 – Inakzeptable Scheinlösung beim Arbeitsgesetz – flexibleres Arbeiten für die ICT-Branche wird weiterhin verhindert. Die Pressemitteilung ist in Deutsch und Französisch verfügbar.

August

31.8.2021 – Schweizer Digitaltag 2021: Digitale Skills für eine digitale Zukunft. Die Pressemitteilung ist in Deutsch, Französisch und Italienisch verfügbar.

24.8.2021 – 3. Digital Gipfel Schweiz: Internationale Digitalexperten und Schweizer Wirtschaftsvertreter tauschen sich über Digitalisierung
aus. Die Pressemitteilung ist in Deutsch und Französisch verfügbar.

18.8.2021 – Sicherheit vor Tempo – Ja zur E-Voting-Vorlage mit Augenmass. Die Pressemitteilung ist in Deutsch und Französisch verfügbar.

Juli

13.7.2021 – Schweizer Digitaltag 2021: So gestaltet die Bevölkerung die digitale Zukunft der Schweiz. Die Pressemitteilung ist in Deutsch, Französisch und Italienisch verfügbar.

Juni

24.6.2021 – Brachliegendes Fachkräftepotenzial bei älteren Arbeitnehmenden. Die Pressemitteilung ist in Deutsch und Französisch verfügbar. Die Studie ist in Deutsch verfügbar.

17.6.2021 – Digital Economy Award: Auszeichnung der digitalen
Spitzenleistungen der Schweiz findet statt. Die Pressemitteilung ist in Deutsch und Französisch verfügbar.

Mai
11.5.2021 – Schweizweite Initiative stärkt digitale Kompetenzen von
Arbeitnehmer*innen. Die Pressemitteilung ist in Deutsch, Französisch und Italienisch verfügbar.

April
21.4.2021 – Die Schweiz sorgt für neue Innovationsimpulse: Privacy Icons gewinntAuszeichnung für das eindrucksvollste Digitalisierungsprojekt. Die Pressemitteilung ist in Deutsch und Französisch verfügbar.

16.4.2021 – Sascha Zahnd wird neuer Präsident von digitalswitzerland. Die Pressemitteilung ist in Deutsch, Französisch und Italienisch verfügbar.

12.4.2021 – Schweizer Spitzentechnologien präsentieren sich an der digitalen HANNOVER MESSE 2021. Die Medienmitteilung ist in Deutsch und Französisch verfügbar.

Februar
17.2.2021 – Digital Economy Award geht in die 3. Runde: Nominierungsphase gestartet. Die Pressemitteilung ist in Deutsch, Französisch und Italienisch verfügbar.

Januar
14.01.2021 – Das E-ID-Gesetz steht für eine moderne Schweiz. Die Pressemitteilung ist in Deutsch verfügbar.

Am 7. März 2021 stimmt das Schweizer Volk über die staatlich anerkannte Elektronische Identität (E-ID) ab. Es geht um das Bundesgesetz über Elektronische Identifizierungsdienste (BGEID), gegen welches das Referendum ergriffen wurde. Das Referendumskomitee sagt „Datenschutz ungenügend“. Was ist dran an dieser Kritik?

Bei digitalen Vorgängen stehen Daten im Zentrum, was selbstredend auch für die E-ID gilt. Der Datenschutz ist deshalb für die E-ID zentral. Der nüchterne Blick auf die Fakten zeigt, dass das BGEID den Datenschutz deutlich verbessert – der Datenschutz wird mit dem BGEID sogar besser umgesetzt als mit dem Wunschszenario des Referendumskomitees, was dieser Beitrag beleuchtet.

Weshalb eine E-ID?

Wer eine E-ID hat, hat ein Login. Mit dem Login kann die Nutzerin nachweisen, wer sie ist, wenn dies z.B. bei der Online-Bestellung eines Kinobilletts, einer Online-Buchbestellung, beim Online-Behördengang (z.B. Strafregisterauszug bestellen) von ihr verlangt oder in ihr Belieben gestellt wird. Die Kinokasse, der Onlineshop oder die Behörde können unter Rückgriff auf die E-ID die Identität der Nutzerin feststellen.

Was verändert sich mit der E-ID?

Ein Online-Login funktioniert auch ohne E-ID. Wer sich im Internet bewegt, weiss, worum es beim Online-Login geht: Entweder schlägt z.B. die Kinokasse vor, dass die Nutzerin ein E-Mail und ein Passwort definiert, mit dem sie sich registriert, oder die Kinokasse erlaubt die Anmeldung über einen Drittdienst. Das BGEID ermöglicht, dass Drittdienste neuerdings ein Online-Login mit einem Gütesiegel des Staats anbieten können. Diese Möglichkeit gab es bislang nicht.

Die E-ID als neue Alternative

Dem Verständnis der E-ID dient die folgende Gegenüberstellung. Man kann drei Modelle unterscheiden, das dritte Modell beschreibt die E-ID:

Im Modell #1 wird die Interaktion der Nutzerin mit der Kinokasse gezeigt. Dem stehen die beiden Modelle unter Verwendung eines Drittdiensts gegenüber. Anbieter gemäss Modell #2 sind z.B. Twitter, Google oder Facebook. Im Modell #3 (mit E-ID) kann IdP (Anbieter des Drittdiensts) sein, wer die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt (Art. 13 Abs. 2 BGEID: Datenhaltung Schweiz, Gewähr für den Datenschutz).

Um welche Daten geht es?

Die Kinokasse definiert die Angaben, die sie zur Identifikation der Nutzerin benötigt (sog. Personenidentifizierungsdaten). Damit weiss sie, wer (die Nutzerin) wann und mit wem (Kinokasse) interagiert hat (man spricht von Nutzungsdaten). Auch um welchen Film es ging (Titel und Spielzeit der gebuchten Filmvorführung), ist bei der Kinokasse gespeichert (man spricht von Inhaltsdaten). Wenn die Nutzerin mehr als einmal in wiedererkennbarer Weise ein Ticket kauft, gruppiert die Kinokasse diese Angaben (also Inhaltsdaten) sowie die Bestellhistorie (also Nutzungsdaten) zu einem sog. Nutzungsprofil. Was die Kinokasse im Modell #1 und im Modell #2 nicht so genau weiss: Ob die Personenidentifizierungsdaten auch real sind bzw. tatsächlich einer existierenden Person zugeordnet werden können.

Die Rolle von Drittdiensten ohne E-ID

Wenn die Kinokasse einen Drittdienst (im Beispiel: Facebook) für den Login-Service benutzt, fallen bei diesem Nutzungsdaten an. Facebook weiss also, wer (die Nutzerin) mit wem (der Kinokasse) wann einen Vertrag abgewickelt hat. Diese Nutzungsdaten gehen somit in die USA. Der Staat verbietet dies nicht, nicht einmal mit dem geltenden oder dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG). Inhaltsdaten gehen über, wenn die Kinokasse zusätzlich noch Weiteres übermittelt. Facebook kann bereits aus den überstellten Nutzungsdaten viele Rückschlüsse ziehen – gänzlich ausserhalb der Einflusssphäre der Schweiz.

Was ist bei der E-ID anders?

Mit der E-ID steht der Nutzerin eine Alternative offen. Der IdP übernimmt dabei zunächst dieselbe Rolle wie Facebook. Auch beim IdP fallen Nutzungsdaten an. Und doch gibt es wichtige Unterschiede, und um diese geht es beim BGEID:

Mit diesen Massnahmen werden Online-Bewegungen der Nutzerin geschützt. Bei herkömmlichen Drittdiensten fehlt dieser Schutz. Er entsteht erst mit dem BGEID.

Die E-ID verbessert die datenschutzrechtliche Analyse

Aus Sicht des Datenschutzrechts geht es jeweils um Folgendes: Wo und zu welchen Zwecken werden Daten erhoben? Wer hat Zugriff auf Daten? Wer darf Daten verwenden und wer nicht?

Der vorstehende Abschnitt hat gezeigt: Das BGEID sieht sehr strikte Zugriffs- bzw. Weitergabeverbote vor, die es ohne BGEID in der Form nicht gäbe (auch nicht im DSG, das Weitergabeverbote a priori nur für besonders schützenswerte Personendaten vorsieht). Die Weitergabe von Nutzungsdaten wäre unter dem BGEID auch mit Zustimmung der Nutzerin nicht möglich, was den Schutz der Nutzerin klar verbessert (anders im DSG). Ebenso streng ist die Analyse in Bezug auf die Verwendungsverbote. IdP dürfen Personenidentifikations- und Nutzungsdaten nicht für eigene oder sonstige sachfremde Zwecke verwenden. Die Kommerzialisierung durch den IdP ist klar ausgeschlossen.

Die Zukunft würde sich im Vergleich zur heutigen Situation mit dem BGEID somit deutlich verbessern. Aus einer datenschutzrechtlichen Optik führt das Referendum aus Nutzersicht somit zu keiner Verbesserung. Die Datenschutzkritik des Referendumskomitees ist unbegründet.

Was ist am BGEID umstritten?

Der IdP verteilt Logins an Personen, die ein solches Login wollen und beim IdP beantragen (Nutzerinnen der E-ID). Wer ein solches Login hat, hat die E-ID erworben. Aus Sicht des Identitätsdienstleisters gilt Folgendes: Er hat der Nutzerin eine E-ID ausgestellt. Nur dieser Ausstellungsvorgang wird mit dem Referendum angefochten. Das Referendumskomitee will, dass der Staat Logins verteilen soll, und nicht ein privater IdP.

Wie sähe die Alternative aus?

Dass der Staat eine private Dienstleisterin (einen Outsourcer) einsetzen würde, wenn er selber die Logins ausgäbe, wäre die naheliegende Folge der vom Referendumskomitee verfolgten Vision (und wird auch vom Referendumskomitee nicht in Abrede gestellt). Der Outsourcer würde für den Staat handeln und die technische Infrastruktur für den Bund bereitstellen. Grafisch lässt sich der Unterschied wie folgt darstellen:

Der Vergleichs zeigt, wie wenig die vom Referendumskomitee propagierte Alternative die Situation ändern würde:

Weiter ist zu hören, dass die zentrale Speicherung von Daten ein Datenschutzproblem darstelle. Es sei eine dezentrale Datenspeicherung vorzuziehen. Dies ist aus Datenschutzsicht ein grundsätzlich richtiger Gedanke (Risikominimierung). Es handelt sich allerdings um eine Frage der Softwarearchitektur. Und hierzu macht das BGEID bewusst keine Vorgaben. Gleich in Art. 1 Abs. 3 BGEID legt es den Grundsatz der Technologieneutralität fest. Das BGEID würde somit IdP-Lösungen mit dezentraler Datenstruktur zulassen. Wer die zentrale Datenhaltung kritisiert, sollte nicht das BGEID bekämpfen. Das BGEID ist vielmehr eine Einladung an Anbieter mit einem dezentralen Lösungsdesign, sich als IdP anerkennen zu lassen. Zudem: Wenn das fedpol selber die eigene Datenbank bei einem Outsourcer hosten lässt, wäre mit dem Referendum nichts gewonnen. Und dass eine redundante Datenhaltung mit dem Referendum vermieden werden kann, ist alles andere als gesichert.

Gibt es das beschworene Missbrauchspotential in der E-ID?

Das Referendumskomitee bringt vor, es bestehe bei der privatwirtschaftlichen Lösung ein Missbrauchspotential (gemeint ist: erst und gerade wegen des BGEID). Und zwar gehe es um Missbrauch durch den IdP. Dies liege an der zentralen Speicherung von Daten beim IdP. Diese Kritik lässt sich nicht ernsthaft aufrecht erhalten. Wie gesehen, ist die zentrale Speicherung vom BGEID nicht vorgeschrieben. Solange genügend Sicherheitsmassnahmen bestehen, kann ein Anbieter mit einer solchen Lösung noch immer als IdP anerkannt werden (Art. 13 Abs. 2 lit. g BGEID). Zudem: Da das BGEID Datenzugriffs- und Datenverwendungsverbote enthält, die weit schärfer sind als was das DSG fordert, ist der Missbrauchsvorwurf nicht naheliegend. Namentlich die vom Referendumskomitee heraufbeschworene Gefahr der Kommerzialisierung von Daten durch einen IdP ist im BGEID explizit ausgeschlossen.

Fazit

Nach alldem: Der mit Vehemenz vorgetragene Hauptpunkt des Referendumskomitees (E-ID als Staatsaufgabe!) ist nicht geeignet, die Daten der Bürgerinnen besser und effizienter zu schützen, als dies gemäss BGEID der Fall wäre. Im Gegenteil: Die Wunschlösung des Referendumskomitees führt sogar zu schlechteren Resultaten. Dass es zu einer Datenübermittlung auf Server eines oder mehrerer IdP kommt, kann jedenfalls mit Blick auf die Aufsicht durch die EIDCOM und die festgeschriebenen Nutzungs- und Weitergabeverbote nicht ausschlaggebend sein – insbesondere mit Blick darauf, dass eine langfristige Speicherung von besonders sensiblen Daten beim IdP ebenfalls ausgeschlossen ist. Ergänzend noch dies: Die Ablehnung des BGEID führt nicht automatisch zum Wunschzustand des Referendumskomitees. Vielmehr wird der Status Quo beibehalten – und den will niemand.

Dr. Christian Laux, LL.M., ist Rechtsanwalt und Partner einer Kanzlei mit Büros in Zürich und Basel sowie Vizepräsident der Swiss Data Alliance. Er gibt in diesem Beitrag seine persönliche Meinung wieder.