Wir alle schliessen regelmässig bewusst oder unbewusst auf digitalem Weg Verträge ab.

Beispielsweise wenn wir…

  • …die AGB von Google, Facebook oder einer anderen Internet-Firma mit einem Klick akzeptieren.
  • …bei der Post ein Paket entgegennehmen und mit einer Unterschrift auf dem Touch-Display den Empfang bestätigen.
  • …in einem PDF-Programm auf “Dokument signieren” klicken.
  • …unsere Unterschrift einscannen und als Bild in ein PDF einfügen.

Die grosse Frage ist nun: Sind digital eingegangene Verträge vor dem Gesetz überhaupt rechtsgültig?

Der digitale Weg ist bei fast allen Vertragsarten möglich

Grundsätzlich lautet die Antwort “Ja”. Es gibt nur zwei Vertragsarten, die Du nicht auf dem digitalen Weg abschliessen kannst:

  • Verträge, die eine notarielle Beglaubigung voraussetzen, z.B. ein Ehe- oder Erbvertrag
  • Verträge, die du Zeile für Zeile von Hand schreiben musst, z.B. das Testament
Der Ehevertrag gehört zu den wenigen Ausnahmen, die nicht digital abgeschlossen werden können. © Unsplash

Bei allen anderen Verträgen ist es möglich, den digitalen Weg zu wählen. Bei gewissen Vertragsarten verlangt das Gesetz aber einen vordefinierten Standard. Um den richtigen Standard zu bestimmen, musst du zwischen zwei Vertragsarten unterscheiden:

  • Verträge ohne Formvorschrift, z.B. Mietverträge
  • Verträge mit Schriftlichkeitserfordernis, z.B. Kündigungen

Verträge ohne Formvorschrift

Ein “Like” auf Facebook als gültiger Vertragsabschluss?

Das Schweizer Vertragsrecht basiert auf dem Prinzip der Formfreiheit: Wird vom Gesetz keine besondere Form verlangt und haben die Vertragsparteien auch keine solche vereinbart, kann ein Vertrag auf jegliche Art abgeschlossen werden:

  • Mündlich in einem persönlichen Gespräch
  • Online via Skype
  • Mit einem Klick auf “AGB akzeptieren”
  • Mit einem “Daumen-Hoch” auf Facebook

In der Schweiz haben die meisten Verträge keine Formvorschrift. Dazu zählen Mietverträge, viele Formen von Arbeitsverträgen und die meisten Kaufverträge.

Eine Firma kann ihre Arbeitsverträge mit einem “Dauem-hoch” auf Facebook abschliessen lassen. © Unsplash

Google und Facebook haben also das Recht, unser Einverständnis für ihre AGB mit einem Klick einzuholen und die Post darf den Empfang eines Paketes durch eine Unterschrift auf einem Touch-Display bestätigen lassen. Und theoretisch könntest du deinen nächsten Mietvertrag via Skype abschliessen.

Rechtsgültig heisst nicht, dass der Vertrag vor Gericht standhält

Trotz Formfreiheit greifen Firmen bei wichtigen Verträgen oft auf Vertragsformen zurück, die ein hohes Mass an Überprüfbarkeit bieten. Denn selbst wenn ein per Skype-Gespräch abgeschlossener Vertrag theoretisch rechtsgültig ist – im Rechtsfall wird es schwierig, zu beweisen, dass der Vertrag je zustande kam und was die genauen Bedingungen waren.

Deshalb werden in der analogen Welt formfreie Verträge oft auf Papier gedruckt und handschriftlich unterschrieben, obwohl das vom Gesetz nicht gefordert wird.

Bei Mietverträgen herrscht die Formfreiheit. Trotzdem unterschreiben sie üblicherweise vor Hand. Die Vermieter wollen das Risiko nicht eingehen, dass im Falle eines Rechtsstreits die Beweiskraft fehlt. © Unsplash

Firmen halten sich an die Schriftform, obwohl das gesetzlich nicht gefordert ist

Dieselben Abwägungen gilt es in der digitalen Welt vorzunehmen. Wollen sich die Vertragsparteien sicher sein, dass der Vertrag vor Gericht standhält, ist ein “Daumen-hoch” auf Facebook als Willensbekundung kaum empfehlenswert. Eine Vertragspartei könnte beispielsweise behaupten, dass jemand unter ihrem Namen ein Profil erstellt hat –  Facebook überprüft ja nicht, ob der Profilinhaber wirklich der ist, der er behauptet zu sein.

Deshalb greifen Firmen auch in der digitalen Welt auf Formen zurück, die über das gesetzlich geforderte Level hinausgehen. Dabei können sie sich – wie in der analogen Welt üblich – an den Vorgaben für Verträge mit Schriftlichkeitserfordernis orientieren.

Verträge mit Schriftlichkeitserfordernis

Unterschrift auf Papier gültig, auf Touch-Display nicht?

Bei gewissen Vertragsarten verlangt das Gesetz die Schriftlichkeit. In der analogen Welt bedeutet das, dass die Vertragsbedingungen niedergeschrieben und von Hand unterzeichnet werden müssen.

Zu den Verträgen mit Schriftlichkeitserfordernis zählen z.B:

  • Kündigungen, z.B. der Krankenkasse oder des Jobs
  • Kreditverträge, z.B. im Rahmen einer Kreditkarte
  • Gewisse Arbeitsverträge, z.B. solche mit Konkurrenzverbotsklausel

In der digitalen Welt müssen solche Verträge mit der “qualifizierten elektronischen Signatur”, kurz QES, signiert werden. Das ist der einzige E-Signatur-Standard, der der handschriftlichen Unterschrift vor dem Gesetz gleichgestellt ist. Möglich ist das über die online E-Signing Plattform Skribble.

Bei der QES wird nicht im herkömmlichen Sinne unterschrieben, also der Schriftzug des Namens unter den Arbeitsvertrag gesetzt. Auch nicht über ein elektronisches Touch-Display, wie man es z.B. beim Entgegennehmen von Postpaketen macht.

Das Unterschreiben auf einem Tablet-Computer hat nicht dieselbe Rechtsgültigkeit wie das Unterschreiben auf Papier. © Unsplash

Die rechtsgültige E-Signatur “QES” arbeitet mit Handy-Codes statt Namenszügen

Beim qualifizierten elektronischen Signieren wird dem Dokument ein elektronisches Zertifikat angehängt. Dieses gibt Auskunft über den Signaturzeitpunkt, die Identität des Signierenden und die Integrität des Dokuments.

Der Signierende bemerkt von diesem technologisch komplexen Prozess wenig – vorausgesetzt, er arbeitet mit einer Lösung, die auf hohe Benutzerfreundlichkeit optimiert ist.

Über die online E-Signing Plattform Skribble sieht der Prozess für die signierende Person so aus:

  1. Sie liest den Arbeitsvertrag auf dem Bildschirm durch.
  2. Sie ist mit dem Inhalt einverstanden und klickt auf “Signieren”.
  3. Sie bestätigt den Signiervorgang auf dem Mobiltelefon mit einem Code.

Fertig.

Der dritte Schritt ist notwendig, weil bei der QES aus Sicherheitsgründen eine doppelte Bekräftigung gefordert wird, die sogenannte “Zwei-Faktor-Authentifizierung”. Der Prozess ist vergleichbar mit dem Login ins E-Banking.

Das Signieren mit der rechtsgültigen elektronischen Signatur QES fühlt sich für den Signierenden an wie das Login ins E-Banking. © Unsplash